Benutzungs- und Mietordnung

§ 1 Zuständigkeit

Für die Überlassung der Räume der Stadthalle ist die HOGANO GmbH & Co. KG zuständig (Vermieterin).

§ 2 Vertragsabschluss

1. Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen der Stadthalle erfolgt mietweise durch einen schriftlichen Mietvertrag.2. Für eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit kann ein Mietvertrag nur durch eine oder mehrere einzelne natürliche Personen abgeschlossen werden, die sich jeweils auch nur selbst berechtigen oder verpflichten können. 3. Die Überlassung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. 4. Bei Rücktritt vom Vertrag haftet der Veranstalter für den vollen Ausfall (vertraglich vereinbarte Miete zuzüglich entstandener Kosten). Die Vermieterin muss sich aber diejenigen Einnahmen, die durch eine anderweitige Überlassung der Räume erzielt wurden, anrechnen lassen. 5. Verstößt der Veranstalter gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder des Mietvertrages, so kann die Vermieterin den Vertrag fristlos kündigen; der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes bleibt in diesem Falle bestehen. 6. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die überlassenen Räume weiter- oder unterzuvermieten oder anders als zu dem genehmigten Zweck zu nutzen.

§ 3 Benutzungsbedingungen

1. Alle Räume und Einrichtungen der Stadthalle sind pfleglich zu behandeln. Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen durch den Veranstalter gegenüber dem Beauftragten der Vermieterin erhoben werden, gelten die Räume und Einrichtungen der Stadthalle als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.
2. Der Veranstalter muss seine Veranstaltung bei den zuständigen Stellen rechtzeitig anmelden und die erforderlichen Genehmigungen einholen. Der geordnete Ablauf der Veranstaltung ist vom Veranstalter in eigener Verantwortung sicherzustellen. Er verpflichtet sich, allen feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen, und ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.
3. Der Veranstalter trägt alle Kosten für die Maßnahmen, die gemäß Abs. 2 erforderlich sind, und stellt die hierfür eventuell erforderliche Aufsicht.
4. Die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen - Verkauf von Getränken, Speisen, Süßwaren usw. - erfolgt durch die HOGANO GmbH & Co. KG, Betriebsstätte Schlosshotel Weilburg. Der Veranstalter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass jede Art von Geschäftsschädigung des Betriebs des Schlosshotels, wie etwa Lärm- und Geruchsbelästigungen, unterbleibt. Außerdem stellt er sicher, dass die An- und Ablieferungen zu Veranstaltungen alleine über den Haupt- oder Bühneneingang erfolgen. Bei Einladungen zu Veranstaltungen weist der Veranstalter darauf hin, dass die öffentlichen Parkplätze zu benutzen sind.
5. Die jeweils im Mietvertrag festgelegten Höchstbesucherzahlen sind vom Veranstalter unbedingt einzuhalten. Bei Saalveranstaltungen ist Garderobenablage Zwang, die Garderobe ist vom Veranstalter zu betreiben.
6. In allen Räumen der Stadthalle Weilburg besteht Rauchverbot. Der Veranstalter ist dazu verpflichtet, die Einhaltung des Rauchverbots zu gewährleisten.
7. Die Dekoration der gemieteten Räume ist Sache des Veranstalters, die Anbringung ist mit dem Hausmeister abzusprechen. Bei der Anbringung sind die baupolizeilichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere sind die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge und die Treppenhäuser von allen Hindernissen freizuhalten. Der Veranstalter haftet für Schäden aller Art, die durch Anbringung, Transport oder Entfernen der Dekoration entstehen. Entfernt er die Dekoration nicht rechtzeitig wie vereinbart, erfolgt die Entfernung ohne besondere Aufforderung durch die Vermieterin. Die entstandenen Kosten sind vom Veranstalter zu erstatten. Ein Einspruch gegen die Höhe der Kosten steht ihm nicht zu. Für Nachteile, die der Vermieterin aus der nicht rechtzeitigen Entfernung der Dekoration entstehen, haftet der Veranstalter. Diese Regelung gilt für Bühnenausstattung und Requisiten sinngemäß.
8. Werbeplakate, Fahnen, Transparente und ähnliches, die auf die Veranstaltung hinweisen, dürfen an, in oder vor dem Gebäude der Stadthalle von dem Veranstalter nur mit Genehmigung der Vermieterin angebracht werden. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter.
9. Die Vermieterin stellt die technischen Einrichtungen des Hauses, wie Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung, Vorführleinwand und ähnliches, nur nach Aufwand zur Verfügung, wenn eine von ihr anerkannte, technisch entsprechend vorgebildete Person die Geräte bedient. Der Veranstalter trägt die dafür entstehenden Kosten und haftet für alle Schäden, die durch unbefugte Bedienung der Einrichtungen entstehen. Aufwendungen für das Bedienen der Licht- und Beschallungsanlage durch das Personal der Vermieterin werden nach Aufwand zu einem im Vertrag vereinbarten Lohnkostensatz berechnet.
10. Räumt der Veranstalter die gemieteten Räume nicht zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit, so ist die Vermieterin berechtigt, auf Kosten des Veranstalters von sich aus die Räumung zu veranlassen. Die Vermieterin kann Ersatz des darüber hinaus gehenden Schadens verlangen.

§ 4 Schadenhaftung

1. Der Veranstalter haftet der Vermieterin für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen an Räumen sowie Beschädigungen und Verluste an Einrichtungen und am Inventar der Stadthalle ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Veranstalter selbst, seinen Beauftragten, Mitwirkenden, Besuchern oder nicht näher feststellbaren Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind. Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.
2. Der Veranstalter hat den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
3. Die Vermieterin haftet für Unfälle, Schäden und Verluste nur, wenn die Geschädigten nachweisen, dass die von der Vermieterin mit der Verwaltung und Beaufsichtigung der Stadthalle beauftragten Personen grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 5 Mietpreise

1. Der Mietpreis für die Inanspruchnahme der Räume und Einrichtungen in der Stadthalle Weilburg wird im Mietvertrag festgelegt.
2. Die Räume werden dem Veranstalter 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Ausnahmen bedürfen einer Sondervereinbarung mit der Vermieterin.
3. Die Vermieterin kann nach eigenem Ermessen einen Sicherheitsbetrag/Kaution bis zum 5-fachen Mietpreis als Vorausleistung verlangen. Die im Mietvertrag vereinbarte Kaution ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf eines der Konten der Vermieterin zu überweisen. Wird der vereinbarte Kautionsbetrag nicht rechtzeitig überwiesen, behält sich die Vermieterin das Recht vor, vom Mietvertrag zurückzutreten.
4. Die festgesetzte Miete sowie sonstige anfallende Kosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf eines der Konten der Vermieterin zu überweisen. Die im Voraus überwiesene Kaution kann verrechnet werden, wenn die Vermieterin keine Ansprüche zum Einbehalt der Kaution geltend macht.

Stand: August 2016

 

 

Alte Reitschule

Die Stadthalle „Alte Reitschule“ in Weilburg ist Ihr Ort für Veranstaltungen, Tagungen und Feiern zwischen Limburg und Wetzlar in der Nähe des Rhein-Main-Gebiets.